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Nimmt ein Vertragsarzt eine „Zuweiserprämie“ an, verstößt er jetzt schon gegen Berufs-, Vertragsarzt-und Wettbewerbsrecht. Ist der Vertragsarzt nach BGH-Ansicht Beauftragter der Krankenkassen, kann er obendrein wegen Bestechlichkeit bestraft werden. Doch die BGH-Entscheidung wäre widersprüchlich: Erhält ein Vertragsarzt unzulässige Zuwendungen, macht er sich strafbar, ein Privatarzt dagegen nicht.
Sind Vertragsärzte darüber hinaus Amtsträger, sind sie aus strafrechtlicher Sicht beamteten Ärzten in Krankenhäusern gleichgestellt. Ist die Krankenkasse dann auch Dienstherr, bei dem sie höhere Honorare einklagen können, wenn die Vergütung für die Praxis nicht ausreicht?
![]() | Dieser Artikel wurde verfasst von Dr. Gernot Steinhilper Unser Gastautor Dr. Gernot Steinhilper ist promovierter Jurist und Experte für das deutsche Gesundheitswesen. |
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[...] Kriminalisiert der BGH Vertragsärzte? | Stiftung Gesundheit Blog [...]
Das Verhältnis von allen Leistungserbringern (auch Pflegediensten wie wir) zu den Krankenkassen ist doch eher seltsam. Einem Monopol aus Versicherung und Überwacher der Leistungen stehen einzelne Leistungserbringer mittlerweile ohnmächtig gegenüber. Insbesondere bei Vetragsverhandlungen. Mal sehen, wie das der BGH sieht.
Wichtig ist aus meiner Sicht(ich bin selbst als Vertragsarzt in Kooperation mit einem nichtärztlichen Leistungserbringer tätig) eine rasche Entscheidung des BGH. Diese ewige Hängepartie sollte jetzt beendet werden. Eine Klarstellung und Einordnung des Vertragsarztes zum Beispiel als Beauftragter der Krankenkasse finde ich nicht schlimm, da dann zum Teil kriminellen Machenschaften, die in Wirklichkeit ein jeder von uns kennt, endlich Einhalt geboten würde. Nach meiner Kenntnis verhalten sich verschiedene Anbieter im Gesundheitswesen ganz bewusst gesetzeswidrig, da ihnen keine adäquate Bestrafung droht. Dies könnte sich mit einer klaren Einschätzung des BGH endlich ändern. Einen Nachteil für die Patienten sehe ich nicht, da stets auch an anderer Stelle gewährleistet sein muss und ist, dass die Patienten eine adäquate bzw. die beste medizinische Betreuung erhalten müssen. Einen Vorteil oder Nachteil für den Patienten braucht die Annahme zweifelhafter Vergütungen oder Vorteile durch Vertragsarzt nun wirklich nicht darstellen. Da die Kassenärztlichen Vereinigungen und Landesärztekammern regelmäßig bei der Umsetzung ihrer eigenen Grundsätze versagen bzw. sogar selbst verstrickt sein könnten, sehe ich auch keinen Nachteil darin, dass die Korrektur dann den Strafverfolgungsbehörden überlassen wird. Eine Fähigkeit zur Selbstheilung innerhalb der ärztlichen Standesorganisation kann ich nach nunmehr über 20 jähriger ärztlicher Tätigkeit nicht mehr erkennen.
Geben Krankenkassen Prämien an Patienten bei Einschreibung in einen Vertrag zur so genannten „integrierten Versorgung“ und schließen damit die freie Arztwahl aus, verbunden mit einer evtl. Beschränkung der Therapie – so handelt es sich um gewünschte und gesetzlich legitimierte Maßnahmen. Erhalten Krankenkassen Rabatte von Arzneimittelunternehmen oder Medizinprodukte-Herstellern bei der Verwendung bestimmter Arzneimittel oder Medizinprodukten für ihre Versicherten, so ist auch dies gewünscht und keinesfalls ein Verstoß gegen Berufs- und Wettbewerbsrecht oder gar eine Vorteilsnahme.
Wieder einmal findet man bestätigt: Nicht das Delikt entscheidet über Verbrechen oder Rechtmäßigkeit sondern die Person resp. die Zugehörigkeit zu einer Berufs- oder sozialen Gruppe oder Organisation.